RS OGH 1956/7/13 7Ob306/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

EO §97
EO §109 Abs2
EO §334

Rechtssatz

Gemäß § 334 EO ist grundsätzlich auch die Zwangsverwaltung von Pachtrechten für zulässig anzusehen. Eine Beschränkung der Zwangsverwaltung in der Weise aber, daß sie nur zur Hereinbringung der Ernte eines Wirtschaftsjahres angeordnet wird, widerstreite der zwingenden Bestimmung des § 109 Abs 2 EO, nach der der Verwalter alle zur ordnungsmäßigen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung der ihm übergebenen Liegenschaft dienenden Veranstaltungen zu treffen hat. Ein Zwangsverwalter hat auch nicht den Erlös der Ernte, sondern den nach Bestreitung der Wirtschaftsauslagen verbleibenden Ertrag bei Gericht zu erlegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 306/56
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 306/56
    RZ 1956/11,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002746

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00306_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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