RS OGH 2025/7/31 7Ob279/56; 7Ob18/58; 5Ob653/79; 1Ob609/87; 5Ob265/02k; 9Ob54/03m; 7Ob279/06i; 2Ob24

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Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

ABGB §1478
ABGB §1501
AHG §6 Abs1
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0034326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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