Norm
ABGB §1206Rechtssatz
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters sind diesem die zur Benützung überlassenen Gegenstände zurückzustellen. Wohl wird sich aber der ausscheidende Gesellschafter einen entsprechenden Aufschub gefallen lassen müssen, wenn der Gesellschaft die sofortige Rückgabe nicht zuzumuten ist und ihr eine den Umständen des Falles nach entsprechende Zeit zur Beschaffung eines Ersatzes gewährt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026081Dokumentnummer
JJR_19560713_OGH0002_0070OB00312_5500000_002