RS OGH 1956/7/13 7Ob312/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1956
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Norm

ABGB §1206
ABGB §1215
4. EVHGB Art7 Nr15 Abs2
HGB §138

Rechtssatz

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters sind diesem die zur Benützung überlassenen Gegenstände zurückzustellen. Wohl wird sich aber der ausscheidende Gesellschafter einen entsprechenden Aufschub gefallen lassen müssen, wenn der Gesellschaft die sofortige Rückgabe nicht zuzumuten ist und ihr eine den Umständen des Falles nach entsprechende Zeit zur Beschaffung eines Ersatzes gewährt werden muß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 312/55
    Entscheidungstext OGH 13.07.1956 7 Ob 312/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026081

Dokumentnummer

JJR_19560713_OGH0002_0070OB00312_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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