RS OGH 1956/7/20 5Os731/56, 13Os87/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1956
beobachten
merken

Norm

StPO §270 Abs1
StPO §458 Abs2

Rechtssatz

Das für die Zulässigkeit eines Protokollvermerkes und Urteilsvermerkes im Verfahren vor den Bezirksgerichten im § 458 Abs2 StPO unter anderem aufgestellte Erfordernis des Verzichtes der Parteien auf alle Rechtsmittel ist dann nicht erfüllt, wenn eine Partei nach der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel anmeldet und dieses zehn Tage später zurückzieht; denn die durch den § 458 Abs 2 StPO geschaffene Vereinfachung ist dann unzulässig, wenn nicht innerhalb der im § 270 Abs 1 StPO genannten Frist ein Rechtsmittelverzicht aller zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugten Personen erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 731/56
    Entscheidungstext OGH 20.07.1956 5 Os 731/56
    Veröff: SSt XXVII/48 = EvBl 1956/307 S 524 = RZ 1956,153
  • 13 Os 87/73
    Entscheidungstext OGH 17.07.1973 13 Os 87/73
    nur: Die durch den § 458 Abs 2 StPO geschaffene Vereinfachung ist dann unzulässig, wenn nicht innerhalb der im § 270 Abs 1 StPO genannten Frist ein Rechtsmittelverzicht aller zur Ergreifung eines Rechtsmittels befugten Personen erfolgt. (T1) Veröff: EvBl 1974/36 S 76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0098518

Dokumentnummer

JJR_19560720_OGH0002_0050OS00731_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten