Beis wie T2; Beisatz: Die weichenden Geschwister werden regelmäßig mit einem dem Anteil am Verkehrswert nicht entsprechenden, niedrigeren Betrag abgefunden, wie dies dem Anerbenrecht und dem Höferecht entspricht. Aus dem günstigen Übernahmspreis ergibt sich der Charakter als Mischvertrag. Die Gegenleistungen entsprechen nicht dem Wert des übernommenen Gutes. In der Wertdifferenz kann ein Schenkungsteil oder unentgeltlicher Teil des Übergabsvertrags erblickt werden. (T6)
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien-und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand. (T7); Veröff: SZ 2005/103