Norm
ABGB §276Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB für das Generalgouvernement, für das bereits ein Prozeßkurator bestellt wurde, abgelehnt wird.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB für das Generalgouvernement, für das bereits ein Prozeßkurator bestellt wurde, abgelehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087127Dokumentnummer
JJR_19560801_OGH0002_0030OB00375_5600000_001