RS OGH 1956/8/1 3Ob375/56

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Veröffentlicht am 01.08.1956
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Bestellung eines Kurators nach § 276 ABGB für das Generalgouvernement, für das bereits ein Prozeßkurator bestellt wurde, abgelehnt wird.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 276, ABGB für das Generalgouvernement, für das bereits ein Prozeßkurator bestellt wurde, abgelehnt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 375/56
    Entscheidungstext OGH 01.08.1956 3 Ob 375/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0087127

Dokumentnummer

JJR_19560801_OGH0002_0030OB00375_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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