Norm
EO §39 Z1 IIIARechtssatz
Keine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach § 542 Abs 1 ZPO gefaßt wurde.Keine rechtskräftige Beseitigung des Exekutionstitels und daher keine Einstellung des Exekutionsverfahrens, wenn im Verfahren über eine Wiederaufnahmsklage ein Beschluß nach Paragraph 542, Absatz eins, ZPO gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012