Norm
ZPO §488Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken hat, ist es nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen besonders einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0042170Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018