RS OGH 1957/12/4 2Ob503/56, 2Ob528/57

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Veröffentlicht am 04.09.1956
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Rechtssatz

Die Einweisung der Minderjährigen in ein Heim bloß deshalb, weil zwischen den Eltern schwere Gegensätze persönlicher und weltanschaulicher Art bestehen - ohne daß die Voraussetzungen der §§ 177, 178 ABGB bzw der §§ 49 ff JWV gegeben sind - verstößt gegen die Bestimmungen des § 142 ABGB und ist daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG.Die Einweisung der Minderjährigen in ein Heim bloß deshalb, weil zwischen den Eltern schwere Gegensätze persönlicher und weltanschaulicher Art bestehen - ohne daß die Voraussetzungen der Paragraphen 177, 178, ABGB bzw der Paragraphen 49, ff JWV gegeben sind - verstößt gegen die Bestimmungen des Paragraph 142, ABGB und ist daher eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 503/56
    Entscheidungstext OGH 04.09.1956 2 Ob 503/56
  • 2 Ob 528/57
    Entscheidungstext OGH 04.12.1957 2 Ob 528/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0086703

Dokumentnummer

JJR_19560904_OGH0002_0020OB00503_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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