Norm
StVO §19 Abs1 AIIaRechtssatz
Die Pflicht zur Wahrung der Sicherheit des Verkehrs, zur Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit, geht dem Vorrange vor. Daher muß auch der Vorrangsberechtigte an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, die so unübersichtlich sind, daß weder er sie übersehen noch von auf der anderen Straße herankommenden Verkehrsteilnehmern gesehen werden kann, bei Ausnützung seines Vorranges besondere Vorsicht üben und allenfalls seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen. Dasselbe gilt für den Vorrangsberechtigten, der aus einer Nebenstraße in eine nach Bau und Verkehrsverhältnissen als wichtige Verkehrsstraße kenntliche Straße von rechts einbiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074698Dokumentnummer
JJR_19560904_OGH0002_0020OB00262_5600000_002