RS OGH 1956/9/4 2Ob262/56

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Veröffentlicht am 04.09.1956
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Norm

StVO §19 Abs1 AIIa

Rechtssatz

Die Pflicht zur Wahrung der Sicherheit des Verkehrs, zur Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit, geht dem Vorrange vor. Daher muß auch der Vorrangsberechtigte an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, die so unübersichtlich sind, daß weder er sie übersehen noch von auf der anderen Straße herankommenden Verkehrsteilnehmern gesehen werden kann, bei Ausnützung seines Vorranges besondere Vorsicht üben und allenfalls seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen. Dasselbe gilt für den Vorrangsberechtigten, der aus einer Nebenstraße in eine nach Bau und Verkehrsverhältnissen als wichtige Verkehrsstraße kenntliche Straße von rechts einbiegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 262/56
    Entscheidungstext OGH 04.09.1956 2 Ob 262/56
    Veröff: ZVR 1957/50 S 65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0074698

Dokumentnummer

JJR_19560904_OGH0002_0020OB00262_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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