RS OGH 1956/9/5 7Ob385/56

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

KlGG §1
KleingartenV §1

Rechtssatz

Als Höchstgrenze für den einzelnen Kleingarten ist grundsätzlich ein Flächenausmaß von sechshundertfünfundzwanzig Quadratmeter anzunehmen, das nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bis zu einem Höchstausmaß von eintausend Quadratmeter überschritten werden darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 385/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 385/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0063635

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0070OB00385_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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