RS OGH 1956/9/5 1Ob361/56

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ABGB §297a

Rechtssatz

Die Anmerkung des Maschineneigentums kann nur dann absolute Wirkung äußern, wenn sie schon zur Zeit der Einbringung der Maschinen oder noch vor diesem Zeitpunkt erwirkt wird. Wenn die Anmerkung erst in einem späteren Zeitpunkt erwirkt wird, kann sie nur gegen die nach der Eintragung bzw dem Zeitpunkt des Einganges des Grundbuchsgesuches beim Grundbuchsgerichte erworbenen bücherlichen Rechte wirksam werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 361/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 1 Ob 361/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0009974

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0010OB00361_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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