TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/0949

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Juni 2000, Zl. 600.534/6-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde St. Florian in 4490 St. Florian, 2. Alexandra Gutenthaler in 4490 St. Florian, Am Seisberg 60), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 17. Juni 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in St. Florian gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern.

Seit 28. Dezember 1998 ist die Zweitmitbeteiligte in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet. Sie studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an. Die Studientage verbringt sie in Wien, die Ferien-, Feiertage und Wochenenden überwiegend an ihrem Hauptwohnsitz in St. Florian.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in St. Florian ab. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass der Schwerpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten in Wien, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hingegen in St. Florian liege. Die Zweitmitbeteiligte habe in ihrer Stellungnahme im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG das größere Naheverhältnis zu ihrem Heimatort dargelegt. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen der Zweitmitbeteiligten reiche das Studium in Wien allein nicht aus, um ihren Hauptwohnsitz in St. Florian, der den Mittelpunkt der familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen darstelle, aufzuheben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte darauf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe ihren Hauptwohnsitz nach wie vor in St. Florian, den sie im Verfahren wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet hat, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Der Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem Freund wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da es sich dabei nach den hier allein maßgeblichen Behauptungen der Zweitmitbeteiligten nicht um eine Lebensgemeinschaft handelt und am Heimatort ein Familienverband mit den nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) dort weiter besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 2001/05/1136).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0255).

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050949.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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