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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 2001, Zl. 604.990/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Braunau am Inn in 5280 Braunau am Inn, 2. Jennifer Enzmann in 1030 Wien, Erdbergstraße 46/2/36), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 2001, Zl. 604.990/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Braunau am Inn in 5280 Braunau am Inn, 2. Jennifer Enzmann in 1030 Wien, Erdbergstraße 46/2/36), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 28. Februar 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Braunau am Inn mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und mit ihrem Bruder. Seit 13. Jänner 2000 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien III gemeldet. Sie studiert und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien XII grundsätzlich von der Wiener Mietwohnung aus an.Die am 28. Februar 1978 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Braunau am Inn mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und mit ihrem Bruder. Seit 13. Jänner 2000 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien römisch drei gemeldet. Sie studiert und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien römisch zwölf grundsätzlich von der Wiener Mietwohnung aus an.
In der Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) gab die Zweitmitbeteiligte an, sie verbringe in Wien etwa 165 und in Braunau am Inn 200 Tage im Jahr. Weiters gab sie ihren 1975 geborenen Freund an der Wiener Adresse als Mitbewohner an, der in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In der Wohnsitzerklärung (Paragraph 15 a, Absatz eins, MeldeG) gab die Zweitmitbeteiligte an, sie verbringe in Wien etwa 165 und in Braunau am Inn 200 Tage im Jahr. Weiters gab sie ihren 1975 geborenen Freund an der Wiener Adresse als Mitbewohner an, der in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Braunau am Inn, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Braunau am Inn, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.
Der Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldeten Freund wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) dort weiter besteht (vgl. das hg. Erk. vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100). Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet. Der Umstand, dass die Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldeten Freund wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit nächsten Verwandten (Eltern, Geschwister) dort weiter besteht vergleiche das hg. Erk. vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100). Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,, wobei Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht zur Anwendung gelangt vergleiche den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 27. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051136.X00Im RIS seit
08.05.2002