RS OGH 1960/3/30 7Ob290/56, 1Ob57/60

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Rechtssatz

Das aus § 418 ABGB Schlussatz abgeleitete Begehren stellt gegenüber einem Auswahlbegehren nach dem Schlussatz des § 415 ABGB ein aliud dar. Das Urteil nach § 418 ( Schlussatz ) ABGB hat Feststellungscharakter, das Urteil nach § 415 ( Schlussatz ) ABGB hingegen ist rechtsgestaltend.Das aus Paragraph 418, ABGB Schlussatz abgeleitete Begehren stellt gegenüber einem Auswahlbegehren nach dem Schlussatz des Paragraph 415, ABGB ein aliud dar. Das Urteil nach Paragraph 418, ( Schlussatz ) ABGB hat Feststellungscharakter, das Urteil nach Paragraph 415, ( Schlussatz ) ABGB hingegen ist rechtsgestaltend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012019

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0070OB00290_5600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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