Rechtssatz
Die entgegen den Bestimmungen des § 61 ZPO vorgenommenen Prozeßhandlungen und Gerichtshandlungen sind nicht nichtig, sondern bloß zunächst "ohne rechtliche Wirkung".Die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 61, ZPO vorgenommenen Prozeßhandlungen und Gerichtshandlungen sind nicht nichtig, sondern bloß zunächst "ohne rechtliche Wirkung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036162Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0030OB00373_5600000_002