Rechtssatz
Der Eigentumserwerb nach § 418 ABGB umfaßt nicht allein die verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur bestimmungsmäßigen Benützung des Hauses unentbehrlichen Flächen.Der Eigentumserwerb nach Paragraph 418, ABGB umfaßt nicht allein die verbaute Fläche im streng technischen Sinn, sondern auch die zur bestimmungsmäßigen Benützung des Hauses unentbehrlichen Flächen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018