Norm
ABGB §418Rechtssatz
An einen unentschuldbaren Irrtum des Grundeigentümers sind die gleichen Folgen im Verhältnis zu einem redlichen Bauführer zu knüpfen wie an ein wissentliches Schweigen zur wahrgenommenen Bauführung auf fremdem Grund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017