Norm
ABGB §418Rechtssatz
Auch wenn eine bücherliche Anschreibung undurchführbar sein sollte, wäre der redliche Bauführer im Rahmen des § 418 ABGB Eigentümer geworden; es wäre ihm lediglich eine bücherliche Verfügung verwehrt, auch müßte er sich nachteilige Auswirkungen des grundbuchsrechtlichen Vertrauensprinzips gefallen lassen. Dies wäre aber eine Folge seiner Bauführung auf fremden Grund, für welche die bisherigen Grundeigentümer nicht einzustehen hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012746Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017