RS OGH 1956/9/5 7Ob290/56, 8Ob116/16s

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ABGB §418

Rechtssatz

Auch wenn eine bücherliche Anschreibung undurchführbar sein sollte, wäre der redliche Bauführer im Rahmen des § 418 ABGB Eigentümer geworden; es wäre ihm lediglich eine bücherliche Verfügung verwehrt, auch müßte er sich nachteilige Auswirkungen des grundbuchsrechtlichen Vertrauensprinzips gefallen lassen. Dies wäre aber eine Folge seiner Bauführung auf fremden Grund, für welche die bisherigen Grundeigentümer nicht einzustehen hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0012746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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