RS OGH 1956/9/5 1Ob301/56, 8Ob196/68, 7Ob122/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ABGB §364c D1
ABGB §906

Rechtssatz

Die vom Witwer übernommene und bücherlich eingetragene Verpflichtung, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unter Lebenden wie von Todes wegen nur einem seiner Kinder zu übergeben, ist als ein vertragsmäßiges Veräußerungsverbot i.S.d. § 364 c ABGB anzusehen, aus dem allein noch keinem der in Betracht kommenden Kinder auch nur ein obligatorischer Anspruch erwächst. Die vom Witwer geäußerte ( und dann wieder aufgegebene ) Absicht, die Liegenschaft einem der Kinder zu übergeben, verschafft diesem Kind ebenfalls noch keinen Anspruch; § 906 ABGB kommt nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 301/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 1 Ob 301/56
    JBl 1957,359
  • 8 Ob 196/68
    Entscheidungstext OGH 17.09.1968 8 Ob 196/68
    NZ 1969,123
  • 7 Ob 122/71
    Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 122/71
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010792

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0010OB00301_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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