Norm
ABGB §364c D1Rechtssatz
Die vom Witwer übernommene und bücherlich eingetragene Verpflichtung, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unter Lebenden wie von Todes wegen nur einem seiner Kinder zu übergeben, ist als ein vertragsmäßiges Veräußerungsverbot i.S.d. § 364 c ABGB anzusehen, aus dem allein noch keinem der in Betracht kommenden Kinder auch nur ein obligatorischer Anspruch erwächst. Die vom Witwer geäußerte ( und dann wieder aufgegebene ) Absicht, die Liegenschaft einem der Kinder zu übergeben, verschafft diesem Kind ebenfalls noch keinen Anspruch; § 906 ABGB kommt nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010792Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0010OB00301_5600000_001