RS OGH 1956/9/5 3Ob413/56, 1Ob29/09k

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

ABGB §1118 B1
ABGB §1380

Rechtssatz

Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB ausgesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026228

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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