Rechtssatz
Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach § 1118 ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach § 1118 ABGB ausgesprochen werden kann.Durch einen Vergleich über die Zahlungsrückstände des Mietzinses wird die Fälligkeit des Zinses hinausgeschoben, es kann daher mangels eines Rückstandes ein Räumungsbegehren nach Paragraph 1118, ABGB nicht gestellt werden. Wird aber der Zahlungsvergleich nicht zugehalten, ergibt sich wieder ein rückständiger Mietzins, dessentwegen die vorzeitige Auflösung des Vertrages nach Paragraph 1118, ABGB ausgesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026228Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009