Norm
ABGB §418Rechtssatz
Unter dem " Wissen des Grundeigentümers von der Bauführung ", das bei Unterlassung der Untersagung den Übergang des Eigentumsrechtes an den redlichen Bauführer zur Folge hat, kann nur ein Wissen verstanden werden, das alle zur Beurteilung des Falles erforderlichen Begleitumstände umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0011079Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00290_5600000_003