RS OGH 1956/9/5 1Ob447/56

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Veröffentlicht am 05.09.1956
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Norm

AHG §1 Cd5
AHG §2

Rechtssatz

Kein Amtshaftungsfall, wenn die Polizei den Anzeiger, der vorbringt, daß ein ihm gehöriges Behelfsheim während seiner Abwesenheit von dritten Personen widerrechtlich in Besitz genommen wurde, auf den Zivilrechtsweg (Räumungsklage) verweist. Unterlassung der Räumungsklage stellt Verletzung der Rettungspflicht dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 447/56
    Entscheidungstext OGH 05.09.1956 1 Ob 447/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0049989

Dokumentnummer

JJR_19560905_OGH0002_0010OB00447_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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