Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Die Bezeichnung der Eingabe als "neuerlicher Antrag" stellt keine ausreichende und der Vorschrift des § 389 Abs 1 EO entsprechende Bezugnahme auf sonstiges Vorbringen dar.Die Bezeichnung der Eingabe als "neuerlicher Antrag" stellt keine ausreichende und der Vorschrift des Paragraph 389, Absatz eins, EO entsprechende Bezugnahme auf sonstiges Vorbringen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013