Norm
ABGB §366 CRechtssatz
Wurde die Benützungsbewilligung über Möbel rechtskräftig aufgehoben, so ist die Gemeinde Wien zur Lösung des Mietvertrages und zur Zurückstellung der Sachen an den Eigentümer verpflichtet. Tat sie das nicht, so kann sie von dem Möbeleigentümer direkt auf Herausgabe geklagt werden, auch wenn sich die Möbel noch bei dem seinerzeitigen Mieter befinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038280Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00388_5600000_003