RS OGH 1956/9/12 7Ob388/56

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Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

ABGB §366 C
NSG HauptstückXIV AbschnIII Z6

Rechtssatz

Wurde die Benützungsbewilligung über Möbel rechtskräftig aufgehoben, so ist die Gemeinde Wien zur Lösung des Mietvertrages und zur Zurückstellung der Sachen an den Eigentümer verpflichtet. Tat sie das nicht, so kann sie von dem Möbeleigentümer direkt auf Herausgabe geklagt werden, auch wenn sich die Möbel noch bei dem seinerzeitigen Mieter befinden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 388/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 388/56

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038280

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00388_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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