Norm
KO aF §58 Z1Rechtssatz
§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.Paragraph 58, Ziffer eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064684Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023