RS OGH 2023/5/16 7Ob392/56 (7Ob393/56); 6Ob596/86; 3Ob187/11p; 2Ob75/23b

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Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

KO aF §58 Z1

Rechtssatz

§ 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.Paragraph 58, Ziffer eins, KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise, insbesondere nicht gegenüber dem Gemeinschuldner, wenn der Konkurs auf andere Weise als Zwangsausgleich beendet wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0064684">7 Ob 392/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 392/56
  • RS0064684">6 Ob 596/86
    Entscheidungstext OGH 18.12.1986 6 Ob 596/86
    Auch; nur: § 58 Z 1 KO schließt nur die Geltendmachung einer Zinsenforderung als Konkursforderung aus, nicht aber die Geltendmachung dieser Forderung in anderer Weise. (T1) Beisatz: Hier: Gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. (T2) Veröff: SZ 59/226 = RdW 1987,123
  • RS0064684">3 Ob 187/11p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 187/11p
    Auch; nur T1
  • RS0064684">2 Ob 75/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2023 2 Ob 75/23b
    Beisatz: Hier: gegenüber Gesellschaftern einer OG im Rahmen eines auf § 128 UGB gestützten Begehrens, solange im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG kein Sanierungsplan angenommen wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0064684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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