Norm
ABGB §335 ARechtssatz
Der unredliche Besitzer darf vom Zeitpunkt seiner Unredlichkeit an mit den Sachen nicht mehr wie ein redlicher Besitzer verfahren, sie vor allem nicht anderen Personen, auch nicht seinen Gehilfen im Besitze, also seinen Mietern oder Entlehnern überlassen oder sich sonst des Besitzes entäussern. Denn in einem solchen Falle könnte er sich nicht nur nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes, sondern schon nach § 335 ABGB schadenersatzpflichtig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010247Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00388_5600000_001