RS OGH 1956/9/12 7Ob392/56 (7Ob393/56)

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Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

ABGB §1333
KO §54
KO §159 Abs1
ZPO §41 A2
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des § 54 KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden.Wenngleich Kosten als Nebengebühren im Sinne des Paragraph 54, KO anzusehen sind (Judikat 48 neu), schließt dies nicht aus, daß für diese Nebengebühren ab Fälligkeitstag Zinsen im Klageweg oder im Wege der Anmeldung im Konkurse begehrt werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 392/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0032058

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0070OB00392_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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