Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Hat der Vertreter eine von ihm gemachte Zusage in der für den Besteller bestimmten Ausfertigung des Antrages festgehalten, so kann die Unterlassung der Anbringung eines entsprechenden Vermerkes auf der für den Geschäftsherrn bestimmten Ausfertigung dem Besteller nicht zum Nachteil gereichen. Der Geschäftsherr kann dem Besteller gegenüber nicht geltend machen, er habe von dieser Zusage keine Kenntnis gehabt und daher die zur Verhinderung nachteiliger Rechtsfolgen notwendigen Erklärungen nicht abgeben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025315Dokumentnummer
JJR_19560913_OGH0002_0070OB00382_5600000_001