RS OGH 1956/9/13 2AZR152/54, 2AZR201/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1956
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

  1. 1)Ziffer eins
    Will der Arbeitgeber durch eine freiwillige Zuwendung lediglich die Vergütung für die während eines vergangenen Zeitraumes vollbrachte Arbeitsleistung nachträglich erhöhen, so verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn er einen Arbeitnehmer nur deshalb ausschließt, weil diese nach diesem Zeitraum den Betrieb verläßt.
  2. 2)Ziffer 2
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit der freiwilligen Zuwendung bereits aus dem Betriebe ausgeschieden war.
  3. 3)Ziffer 3
    Bezweckt die freiwillige Zuwendung dagegen, die Arbeitnehmer auch in Zukunft an den Betrieb zu binden, so darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer von der Zuwendung ausgeschlossen werden.
Auch:
RS U BAG (D) 1956/09/13 2 AZR 201/54

Schlagworte

*D*, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Zuschuß, Gratifikation, Vergünstigung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt, Beschränkung, Ausschluß, Freiwilligkeit, Ausscheiden, Ende, Beendigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Differenzierung, sachliche Rechtfertigung, Erhöhung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104473

Dokumentnummer

JJR_19560913_AUSL000_002AZR00152_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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