RS OGH 1956/9/13 7Ob411/56, 5Ob59/58

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Veröffentlicht am 13.09.1956
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Norm

ABGB §186

Rechtssatz

Läßt sich die Pflegemutter Verletzung ihrer Erziehungspflicht zuschulden kommen, dann ist ihr gleich einem pflichtvergessenen ehelichen Vater das Kind abzunehmen und für eine das körperliche und seelische Wohl des Kindes gewährleistende Pflege Sorge zu tragen. Die Unterbringung des Kindes im gemeinsamen Haushalt mit Personen, die wegen eines Verbrechens bestraft wurden, kann eine solche Pflichtverletzung darstellen, wenn dadurch das Kind einem erzieherisch abträglichen Einfluß ausgesetzt ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 411/56
    Entscheidungstext OGH 13.09.1956 7 Ob 411/56
  • 5 Ob 59/58
    Entscheidungstext OGH 12.03.1958 5 Ob 59/58
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048867

Dokumentnummer

JJR_19560913_OGH0002_0070OB00411_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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