Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Wenn die Erlagsberechtigten der Ausfolgung des zu ihren Gunsten erlegten Betrages an eine bestimmte Person (Finanzamt) zustimmen, ist eine Feststellung nicht erforderlich, welchem von ihnen die Forderung wirklich zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0033567Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0020OB00516_5600000_001