RS OGH 1956/9/19 7Ob373/56, 2Ob100/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

ZPO §211
ZPO §343

Rechtssatz

Es handelt sich um eine Protokollierungserleichterung, wenn es im Verhandlungsprotokoll des Berufungsgerichtes heißt, daß Zeugen und Parteien angegeben haben "wie in ersten Instanz".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 373/56
    Entscheidungstext OGH 19.09.1956 7 Ob 373/56
  • 2 Ob 100/67
    Entscheidungstext OGH 28.04.1967 2 Ob 100/67
    Beisatz: Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden, ob er bei der Beweiswiederholung den Zeugen dazu anhält, eine zusammenhängende Darstellung zu geben, ob er ihm einzelne Fragen stellt oder ob er ihm vorhält, was er in erster Instanz ausgesagt hat, und ihn befragt, ob er diese Aussage aufrecht erhält. (T1) Veröff: EvBl 1968/61 S 103 = SZ 40/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037253

Dokumentnummer

JJR_19560919_OGH0002_0070OB00373_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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