Norm
ABGB §837 CRechtssatz
Der Teilhaber ( Hälfteeigentümer ) einer Eigentumsgemeinschaft, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht selbst vom anderen Teilhaber rückständiges Benützungsentgelt ( Mietzins für ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Bestandobjekt ) einklagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015790Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0010OB00489_5600000_001