Norm
ABGB §1113Rechtssatz
Die Erklärung des Bestandnehmers, im Falle des Verkaufes der Liegenschaft keine Schwierigkeiten zu bereiten, bedeutet die Zusage eines entgegenkommenden Verhaltens, aber nicht eine rechtsgültige Einwilligung zur Auflösung des Bestandvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026119Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0070OB00406_5600000_001