Norm
MG §19 Abs1 H4bRechtssatz
Kein Kündigungsgrund nach Abs 1, wenn der Mieter eines Geschäftslokales Änderungsarbeiten heimlich, ohne daß der Baumeister eine Tafel angebracht hat, und ohne Genehmigung der Hauseigentümer in gewinnsüchtiger Absicht, um eine Erweiterung des Bestandgegenstandes herbeizuführen, ausführen ließ.Kein Kündigungsgrund nach Absatz eins,, wenn der Mieter eines Geschäftslokales Änderungsarbeiten heimlich, ohne daß der Baumeister eine Tafel angebracht hat, und ohne Genehmigung der Hauseigentümer in gewinnsüchtiger Absicht, um eine Erweiterung des Bestandgegenstandes herbeizuführen, ausführen ließ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0068416Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0030OB00436_5600000_001