RS OGH 1956/9/19 3Ob436/56

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Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

MG §19 Abs1 H4b

Rechtssatz

Kein Kündigungsgrund nach Abs 1, wenn der Mieter eines Geschäftslokales Änderungsarbeiten heimlich, ohne daß der Baumeister eine Tafel angebracht hat, und ohne Genehmigung der Hauseigentümer in gewinnsüchtiger Absicht, um eine Erweiterung des Bestandgegenstandes herbeizuführen, ausführen ließ.Kein Kündigungsgrund nach Absatz eins,, wenn der Mieter eines Geschäftslokales Änderungsarbeiten heimlich, ohne daß der Baumeister eine Tafel angebracht hat, und ohne Genehmigung der Hauseigentümer in gewinnsüchtiger Absicht, um eine Erweiterung des Bestandgegenstandes herbeizuführen, ausführen ließ.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 436/56
    Entscheidungstext OGH 19.09.1956 3 Ob 436/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0068416

Dokumentnummer

JJR_19560919_OGH0002_0030OB00436_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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