Rechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 ZPO gilt auch dann, wenn eine gerichtliche Verfügung im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO von der zweiten Instanz entweder selbst getroffen oder dem Erstgericht aufgetragen wurde.Die Rekursbeschränkung des Paragraph 6, Absatz 3, ZPO gilt auch dann, wenn eine gerichtliche Verfügung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO von der zweiten Instanz entweder selbst getroffen oder dem Erstgericht aufgetragen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035525Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0020OB00525_5600000_001