RS OGH 2026/2/24 1Ob349/56; 6Ob300/61; 6Ob29/76; 7Ob734/78; 7Ob734/78; 1Ob730/83; 4Ob383/84; 4Ob101/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1956
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Norm

ABGB §1116a
HGB §15
HGB §157
  1. ABGB § 1116a heute
  2. ABGB § 1116a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. Für den Bestandzins haften die Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 349/56
    Entscheidungstext OGH 19.09.1956 1 Ob 349/56
    Veröff: JBl 1957,415 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,123
  • 6 Ob 300/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 300/61
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. (T1)
  • RS0021156">6 Ob 29/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 29/76
    nur T1; Veröff: HS X/XI/1
  • 7 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 734/78
    nur T1
  • 7 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 734/78
    nur T1
  • 1 Ob 730/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 730/83
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. (T2)
    Veröff: GesRZ 1984,50
  • 4 Ob 383/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 383/84
    nur T1
  • RS0021156">4 Ob 101/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
    Auch; nur T1
  • RS0021156">6 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 6 Ob 21/93
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. (T3)
  • RS0021156">6 Ob 191/21p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 191/21p
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen neben deren Vermögenslosigkeit auch deren Löschung voraus. (T4)
    Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T5)
  • RS0021156">6 Ob 214/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 214/25a
    gegenteilig; Beisatz wie T4: Die Beendigung einer KG erfolgt im Regelfall zweiaktig: Wenn Umstände vorliegen, die zur Auflösung der Gesellschaft führen, ist die Gesellschaft noch nicht beendet, sondern besteht zunächst fort und fällt in das Stadium der Abwicklung (Liquidation). Das Gesetz unterscheidet daher als Grundsatz die Auflösung der KG (§ 161 Abs 2 iVm §§ 131 ff UGB) vom Stadium der Liquidation (§ 161 Abs 2 iVm §§ 145 ff UGB). Erst die Vollbeendigung führt zum Erlöschen der Gesellschaft und geht mit der Löschung im Firmenbuch einher. (T6)

Schlagworte

OHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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