Norm
EO §36 AbRechtssatz
Derjenige, der durch Verwendung eines erschlichenen Exekutionstitels bereichert wurde, kann zur Zahlung des Betrages, um den er bereichert wurde, verhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000852Im RIS seit
19.09.1956Zuletzt aktualisiert am
02.04.2024