RS OGH 1991/9/25 5Os1042/55, 13Os79/91 (13Os80/91)

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Veröffentlicht am 24.09.1956
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Rechtssatz

Eine gemeinsame Anklageschrift gegen mehrere Beschuldigte begründet einen Einspruch auch dann nicht, wenn die Tatsachenbehauptungen der Anklageschrift in Ansehung einzelner Beschuldigter sich gegenseitig widersprechen; Wesen des § 263 StPO.Eine gemeinsame Anklageschrift gegen mehrere Beschuldigte begründet einen Einspruch auch dann nicht, wenn die Tatsachenbehauptungen der Anklageschrift in Ansehung einzelner Beschuldigter sich gegenseitig widersprechen; Wesen des Paragraph 263, StPO.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1042/55
    Entscheidungstext OGH 24.09.1956 5 Os 1042/55
    Veröff: SSt XXVII/56 = RZ 1957/1 S 11
  • RS0097686">13 Os 79/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 13 Os 79/91
    Vgl aber; Beisatz: Eine Alternativanklage gegen zwei Personen, von denen nur eine der angeklagten Tat schuldig sein kann, ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1992/39 S 170 = JBl 1993,122 (Medigovic)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097686

Dokumentnummer

JJR_19560924_OGH0002_0050OS01042_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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