RS OGH 1956/9/25 IVZB96/56

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Veröffentlicht am 25.09.1956
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Norm

EheG §3 Abs3

Rechtssatz

a) Die Befugnis des Vormundschaftsrichters, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Sorgeberechtigten zur Eheschließung zu ersetzen, ist nicht davon abhängig, daß der Einwilligungsberechtigte pflichtwidrig handelt oder sein Recht mißbraucht. Bei der vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Entscheidung sind in erster Linie die (objektiven) Interessen des Minderjährigen zu berücksichtigen; es können aber auch die Interessen der Familie in Betracht gezogen werden. Der Vormundschaftsrichter hat von seiner Befugnis, die Einwilligung zu ersetzen, mit großer Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Die Einwilligung ist nicht zu ersetzen, wenn sich das Verhalten des Einwilligungsberechtigten unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände bei objektiver Betrachtung rechtfertigen läßt.

b) Verweigert der Einwilligungsberechtigte die Zustimmung aus religiösen Gründen, so sind diese bei der Abwägung des Für und Wider zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht immer ausschlaggebend für die Erteilung oder Versagung der Einwilligung.

Veröff: NJW 1956,1794 = FamRZ 1956,371 = MDR 1957,88 (mit Anmerkung von Beitzke)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103385

Dokumentnummer

JJR_19560925_AUSL000_0040ZB00096_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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