Norm
ABGB §922Rechtssatz
Die Vorschrift des § 1298 ABGB bezieht sich auf den Fall, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit überhaupt nicht oder wenigstens zeitweilig nicht erfüllt hat, kommt aber nicht bei Ansprüchen in Betracht, die aus der Mangelhaftigkeit der Leistung abgeleitet werden, sobald diese einmal als Erfüllung angenommen worden ist. Daß die Leistung mangelhaft war, schließt ihre Annahme als Erfüllung nicht aus; daß der Gläubiger von der Mangelhaftigkeit nichts wußte, führte ja geradezu zur Annahme der mangelhaften Leistung. Ist aber einmal die Erfüllung erfolgt, gibt es ohne Verschuldensnachweis seitens des Gläubigers nur Gewährleistungsansprüche, während im Fall eines Schadenersatzbegehrens nach § 932 Abs 1 2 Satz ABGB der Gläubiger das Verschulden des Übergebers behaupten und beweisen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0018617Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00356_5600000_001