RS OGH 1956/9/26 7Ob356/56, 5Ob103/58, 1Ob536/90, 1Ob140/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

ABGB §922
ABGB §932 Abs1 IIa
ABGB §1295 Ic. ABGB §1298

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 1298 ABGB bezieht sich auf den Fall, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit überhaupt nicht oder wenigstens zeitweilig nicht erfüllt hat, kommt aber nicht bei Ansprüchen in Betracht, die aus der Mangelhaftigkeit der Leistung abgeleitet werden, sobald diese einmal als Erfüllung angenommen worden ist. Daß die Leistung mangelhaft war, schließt ihre Annahme als Erfüllung nicht aus; daß der Gläubiger von der Mangelhaftigkeit nichts wußte, führte ja geradezu zur Annahme der mangelhaften Leistung. Ist aber einmal die Erfüllung erfolgt, gibt es ohne Verschuldensnachweis seitens des Gläubigers nur Gewährleistungsansprüche, während im Fall eines Schadenersatzbegehrens nach § 932 Abs 1 2 Satz ABGB der Gläubiger das Verschulden des Übergebers behaupten und beweisen muß.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 356/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 7 Ob 356/56
    Veröff: EvBl 1957/259 S 391
  • 1 Ob 536/90
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 1 Ob 536/90
    Abweichend; Verstärkter Senat; Veröff: JBl 1990,648 (Perschauer) = EvBl 1990/129 S 599 = SZ 63/37
  • 5 Ob 103/58
    Entscheidungstext OGH 16.04.1958 5 Ob 103/58
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 356/56
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Vgl; Beisatz: Da die Gewährleistung verschuldensunabhängig ist, kommt es auf die frage, ob dem Veräußerer die wahre Beschaffenheit der Sache bekannt war oder doch hätte bekannt sein müssen, gar nicht an. (T1); Veröff: SZ 73/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0018617

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0070OB00356_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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