RS OGH 1956/9/26 7Ob391/56

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Rechtssatz

(Der Kläger hat Eigenbedarf nach § 19 Abs 2 Z12 MG geltend gemacht, das Erstgericht die Kündigung aufgehoben; in der Berufung hat der Kläger die Abänderung aus dem Grunde des § 19 Abs 6 MG begehrt. Das Berufungsgericht hat die Kündigung aus dem Grunde des § 19 Abs 2 Z 12 MG für wirksam erklärt). Durch die Ausführung der Berufung in der Richtung des § 19 Abs 6 MG ist weder eine teilweise Rechtskraft eingetreten noch ist dadurch, daß der dem Erstgericht vorgelegene Sachverhalt rechtlich richtig nach § 19 Abs 2 Z 12 MG beurteilt wurde, das Begehren des Klägers in erster und zweiter Instanz überschritten worden.(Der Kläger hat Eigenbedarf nach Paragraph 19, Absatz 2, Z12 MG geltend gemacht, das Erstgericht die Kündigung aufgehoben; in der Berufung hat der Kläger die Abänderung aus dem Grunde des Paragraph 19, Absatz 6, MG begehrt. Das Berufungsgericht hat die Kündigung aus dem Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG für wirksam erklärt). Durch die Ausführung der Berufung in der Richtung des Paragraph 19, Absatz 6, MG ist weder eine teilweise Rechtskraft eingetreten noch ist dadurch, daß der dem Erstgericht vorgelegene Sachverhalt rechtlich richtig nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG beurteilt wurde, das Begehren des Klägers in erster und zweiter Instanz überschritten worden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 391/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 7 Ob 391/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0041009

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0070OB00391_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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