RS OGH 1956/9/26 2Ob398/56

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A

Rechtssatz

Wenn mehrere Personen Sachen aus den eingelagerten Gegenständen verbracht und dadurch einen Schaden verursacht haben, haften sie hiefür solidarisch, es sei denn, sie könnten beweisen, daß sie nur einen Teil des Schadens verursacht haben und ihr Verhalten mit dem übrigen Schaden in keinerlei Zusammenhang steht. Daß der Schaden gemeinschaftlich im Einverständnis zugefügt wurde, ist dabei nicht Voraussetzung (sogenannte "alternative Kausalität").

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 398/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 398/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023224

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0020OB00398_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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