RS OGH 1999/5/18 3Ob419/56, 8Ob546/91, 8Ob300/98w

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Rechtssatz

Die Kündigung des Hauptmieters stellt keinen Kündigungsgrund hinsichtlich des Untermietverhältnisses dar, weil dieses durch die Exmittierung des Hauptmieters bzw die Exekutionsführung gegen den Untermieter mit allen schuldrechtlichen Wirkungen von selbst erlischt. Dagegen behält der Untermieter, auch wenn der Hauptmieter gekündigt wurde, bis zu seiner Exmittierung auf Grund des mit dem Hauptmieter bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020665

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0030OB00419_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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