Norm
ZPO §65Rechtssatz
Eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 65 ZPO begründet keine Nichtigkeit. Das Prozeßgericht hat die Frage, ob das Armenrecht vom zuständigen Gericht bewilligt wurde, nicht mehr zu überprüfen.Eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 65, ZPO begründet keine Nichtigkeit. Das Prozeßgericht hat die Frage, ob das Armenrecht vom zuständigen Gericht bewilligt wurde, nicht mehr zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036125Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0030OB00399_5600000_001