RS OGH 1956/9/26 2Ob438/56

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

EO §368
  1. EO § 368 heute
  2. EO § 368 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 368 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 368 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 5 JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach § 368 EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.Die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach Paragraph 368, EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 438/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 438/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004728

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0020OB00438_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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