Norm
EO §368Rechtssatz
Die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 5 JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach § 368 EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.Die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach Paragraph 368, EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004728Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0020OB00438_5600000_001