Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Die Versäumung der Berufungsfrist für eine (aussichtsreiche) Berufung ist auch dann für den Schaden kausal, wenn der Rechtsvertreter seinen Klienten unter dem Vorwand, daß die Berufung meritorisch aussichtslos sei, unter absichtlicher Verschweigung der Fristversäumnis dazu veranlaßt, diese Berufung zurückzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026521Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0010OB00479_5600000_001