RS OGH 1956/9/26 1Ob479/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1300

Rechtssatz

Die Versäumung der Berufungsfrist für eine (aussichtsreiche) Berufung ist auch dann für den Schaden kausal, wenn der Rechtsvertreter seinen Klienten unter dem Vorwand, daß die Berufung meritorisch aussichtslos sei, unter absichtlicher Verschweigung der Fristversäumnis dazu veranlaßt, diese Berufung zurückzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 479/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 1 Ob 479/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0026521

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0010OB00479_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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