RS OGH 2009/3/24 2Ob515/56, 6Ob94/59, 5Ob32/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1956
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Rechtssatz

Auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen gelangen die Regeln des § 915 ABGB zur Anwendung und es gehen daher auch bei solchen Erklärungen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden.Auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen gelangen die Regeln des Paragraph 915, ABGB zur Anwendung und es gehen daher auch bei solchen Erklärungen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 515/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 515/56
  • 6 Ob 94/59
    Entscheidungstext OGH 30.04.1959 6 Ob 94/59
  • RS0024429">5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Auch; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T1); Beisatz: § 915 ABGB kommt nur subsidiär in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024429

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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