RS OGH 1956/9/26 1Ob502/56, 2Ob121/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

ABGB §156 Eb
ABGB §163 E
FamRAnglV §6
ZPO §482 B3
ZPO §504 Abs2

Rechtssatz

Ebenso wie im Eheverfahren sind auch im Abstammungsverfahren als Neuerungen nicht nur Umstände anzusehen, die bereits bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlagen, sondern auch solche, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Erreichung des Mindestalters für die erbbiologische Untersuchung während des Rechtsmittelverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 1 Ob 502/56
  • 2 Ob 121/74
    Entscheidungstext OGH 18.04.1974 2 Ob 121/74
    nur: Ebenso wie im Eheverfahren sind auch im Abstammungsverfahren als Neuerungen nicht nur Umstände anzusehen, die bereits bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlagen, sondern auch solche, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. (T1) Veröff: SZ 47/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048238

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0010OB00502_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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